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   OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23 e   

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OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23 e (https://dejure.org/2024,8009)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2024 - 4 U 15/23 e (https://dejure.org/2024,8009)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08. April 2024 - 4 U 15/23 e (https://dejure.org/2024,8009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AMG § 84; AMG § 84a Abs. 1; ZPO § 301
    Haftung nach dem Arzneimittelgesetz; Covid-Schutzimpfung; Auskunftsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer

  • rewis.io

    Haftung nach dem Arzneimittelgesetz; Covid-Schutzimpfung; Auskunftsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung nach dem Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit einer Covid-Schutzimpfung - Corona-Virus

  • br.de (Pressebericht, 08.04.2024)

    Corona-Impfstoff-Prozess: Astrazeneca muss Daten offenlegen

  • br.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.04.2024)

    Prozess um Corona-Impfstoff: Muss Astrazeneca Daten offenlegen?

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 63/14

    Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Erforderlichkeit gemäß § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMG trifft entgegen der Ansicht der Beklagten den pharmazeutischen Unternehmer (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14 -, Rn. 19, juris).

    Denn die dafür maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnisse ergeben sich gerade auch aus der ärztlich-klinischen Praxis und den dort beobachteten Gefahren des Arzneimittels (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14 -, Rn. 23, juris).

    Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus § 84a AMG ist es aber gerade auch, dem Geschädigten in Bezug auf den Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG eine gesicherte Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlage zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14 -, Rn. 23, juris).

    Zwar setzt der Schadensersatzanspruch nach dieser Bestimmung voraus, dass die unzureichende oder fehlerhafte Information für die Anwendung des Medikaments ursächlich war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14, Rn. 28 -, juris).

    Das wiederum kann erst nach Vorliegen der Klägerin begehrten Informationen beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14 -, Rn. 28, juris).

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 328/11

    Auskunftsverfahren zur Vorbereitung von Ersatzansprüchen aus Arzneimittelhaftung:

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 -, Rn. 10; BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, Rn. 9; BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 39, jeweils juris).

    Vermag hingegen die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden in Bezug auf einen solchen Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht zu stärken, fehlt die Erforderlichkeit (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 -, Rn. 21, juris).

    Die Erforderlichkeit der Auskunft kann insbesondere fehlen, wenn unabhängig von der Auskunft eine Haftung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 AMG offensichtlich ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 -, Rn. 26, juris).

    Der Einwand der Nichterforderlichkeit ist in diesem Fall aber nur dann erheblich, wenn er gegen die Ansprüche nach beiden Alternativen des § 84 Abs. 1 Satz 2 AMG durchgreift (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 -, Rn. 22, juris).

    In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung jedoch klargestellt, dass der Unternehmer darlegen und im Streitfall beweisen muss, dass die Auskunft zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 -, Rn. 23, juris; BeckOGK/Franzki, 1.11.2023, AMG § 84a Rn. 14).

  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 -, Rn. 10; BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, Rn. 9; BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 39, jeweils juris).

    Andernfalls wären die vom Gesetzgeber mit dem Auskunftsanspruch verfolgten Ziele einer prozessualen Chancengleichheit und der beweisrechtlichen Besserstellung des Geschädigten für seinen auf § 84 AMG gestützten Schadensersatzanspruch nicht zu erreichen (BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 41, juris).

    Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut (BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 41, juris).

    (1) Grundsätzlich dürfen an die Darlegungslast des Anspruchstellers eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden (BGH, Urteil vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 25, juris).

  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Da die von einem Geschädigten begehrte Auskunft gemäß § 84a AMG nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs - etwa nach § 84 AMG - dient, sondern ihm vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, Rn. 10, juris).

    Es ist vielmehr von einer objektiven Klagehäufung auszugehen (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, Rn. 13, juris), über die vorab durch Teilurteil entschieden werden kann (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, Rn. 14, juris).

    Ein etwaiger Widerspruch zwischen den Entscheidungen über den Auskunftsanspruch und den Schadensersatzanspruch ist jedoch ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, Rn. 18, juris).

    Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 -, Rn. 10; BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, Rn. 9; BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 39, jeweils juris).

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 20, juris).

    Mit dieser abschließenden Negativauskunft ist der Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich dieses Auskunftsgegenstandes erfüllt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 26, juris).

  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 -, Rn. 43, juris).

    Denn die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit steht einer Erfüllung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 -, Rn. 43, juris).

  • BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist, sofern - wie hier - keine vorrangigen Kollisionsnormen eingreifen, nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22 -, Rn. 11, juris).

    Nach Art. 15 lit. a) Rom II-VO ist das Deliktsstatut, dem Prinzip der einheitlichen Anknüpfung folgend, maßgebend für den Grund der Haftung (BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22 -, Rn. 14, juris).

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 385/13

    Stufenklage auf Trennungsunterhalt: Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Von bloßen Teilakten, die nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs führen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 -, Rn. 18 -, juris), ist vorliegend nicht auszugehen.
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07

    Arzneimittelhaftung: bestimmungsgemäßer Gebrauch trotz Überdosierung; Haftung

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    Ein Patient kann sich nicht darauf berufen, der Unternehmer habe im Hinblick auf anderweitige unvertretbare Nebenwirkungen eine Gefahr begründet, wenn sie sich bei ihm selbst nicht verwirklicht hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 7 U 200/07 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 19.03.1991 - VI ZR 248/90

    Verjährung - Beginn der Frist - Beginn der Verjährung - Kenntnis der

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23
    (1) Grundsätzlich dürfen an die Darlegungslast des Anspruchstellers eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden (BGH, Urteil vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12 -, Rn. 25, juris).
  • OLG Hamm, 09.12.2020 - 3 U 82/19

    Schadensersatz wegen der behaupteten Einnahme eines Haarwuchsmittels und der

  • OLG München, 25.01.2019 - 8 W 1867/18

    Inhalt und Umfang der geschuldeten Auskunft nach § 84 a AMG

  • BGH, 02.04.2020 - IX ZR 135/19

    Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren;

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